Vergütungssystem der Hamburgische
Investitionshandlung Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
& Co. KG


Stand: 28.04.2021

  • 1. Rechtliche Grundlagen
  • § 37 Abs. 1 KAGB verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ein Vergütungssystem festzulegen, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich ist und keine Anreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalteten AIF/Fonds vereinbar ist. Dies gilt für die folgenden Personen:
    • Geschäftsführer,

    • Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger),

    • Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und

    • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsführer und Risikoträger.

  • 2. Vergütungssystem der KVG
    • Vergütungssystem für die Geschäftsführer
      Die Geschäftsführer erhalten für Ihre Tätigkeit für die KVG von dieser ein Fixgehalt (nicht erfolgsabhängig).

    • Vergütungssystem für die Mitarbeiter
      Die Mitarbeiter der KVG erhalten ausschließlich Fixvergütungen.

  • 3. Angemessenheit des Vergütungssystems der KVG
  • Interessenkonflikte und persönliche Verflechtungen können dazu führen, dass AIF und deren Anleger benachteiligt werden. Von Bedeutung dabei sind Geschäftsführer-Vergütungen an Personen, die neben der Geschäftsführung für den AIF, Geschäftsführer der verwaltenden KVG und ggf. auch Geschäftsführer weiterer in die Fondskonstruktion eingebundener Gesellschaften sind. Das Gleiche gilt für entsprechend tätige Mitarbeiter. Die potenziellen Interessenkonflikte verstärken sich dadurch, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter auch für weitere AIF-Konstruktionen der Gruppe des Beteiligungskontor Seehandlung in dieser Eigenschaft tätig sind.

    Die Belastung von AIF und damit der Anleger durch direkt vom AIF zu tragende Vergütungen sowie durch die Weiterbelastung von Vergütungen anderer im Rahmen der Fondskonstruktion tätiger Gesellschaften ist in der Gruppe des Beteiligungskontor Seehandlung angemessen. Es entstehen keine durch die Fondskonstruktion verursachten Mehrbelastungen.

    Nach unserer Beurteilung erfüllt das Vergütungssystem der AIFM/KVG die Anforderungen des § 37 KAGB und des Anhang II der Richtlinie 2011/61 EU.